S a t z u n g
Des Sportvereins
Sportfreunde Vollmerhausen 1887/1908 e.V.


§  1
Name und Sitz
Der Verein „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ hat seinen Sitz in Gummersbach-Vollmerhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gummersbach unter der Nummer VR 383 eingetragen.

§  2
Grundsätze
(1)    Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)    Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben nicht teil an seinem Vermögen. Keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Vereinszweck fremd oder unangemessen sind.
§  3
Aufgaben, Ziele
(1)    Aufgabe des Vereins ist es, allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, unter zeitgemäßen  Bedingungen jede erlaubte Sportart auszuüben.
(2)    Der Sport ist unter Berücksichtigung der immer umfangreicher werdenden Freizeit des einzelnen in jeder Beziehung zu fördern. Die dafür  erforderlichen Maßnahmen werden vom Verein eingeleitet und koordiniert.
(3)    Neben der Förderung des Leistungssports ist besonderer Wert auf die Weiterentwicklung des Breitensports zu legen.
(4)    Es können Fachabteilungen gebildet werden, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

§ 4
Rechtsgrundlagen    
(1)    Rechtsgrundlagen für den Verein  „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08    e.V.“ sind die geltenden Gesetze, die Satzung und die Ordnungen, die der Gesamtvorstand zur Durchführung der Vereinsaufgaben beschließt.
(2)    Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder.
(3)    Die Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Deutschen Turnerbundes und des Landesportbundes Nordrhein-Westfalen stehen.

§ 5
Mitgliedschaft
(1)    Mitglied  kann jeder werden, der im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2)    Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder. Als außerordentliche Mitglieder gelten Ehrenmitglieder und Mitglieder ehrenhalber. Im Bereich der Sportjugend gibt es keinen Unterschied in der Mitgliedschaft.

§ 6
Beginn der Mitgliedschaft
(1)    Der Beitritt ist über den Übungsleiter oder direkt dem Vorstand gegenüber zu erklären.
(2)    Will eine nicht geschäftsfähige (Kind) oder beschränkt geschäftsfähige (Jugendlicher) Person Mitglied des Vereins werden, so ist der Eintritt von deren gesetzlichen Vertreter zu erklären.
(3)    Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4)    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung, sofern der Vorstand nicht unverzüglich widerspricht.
(5)    Mit der Anmeldung erkennt der Aufnahmebegehrende die Vereinssatzung und den jeweils geltenden Mitgliedsbeitrag an.
 
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft endet
    a)    durch Austritt
    b)    durch Ausschluß
    c)    durch Tod            

(2)    In den Fällen des Absatz 1, Buchstabe a) und b), ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vierteljahr noch zu zahlen.

§ 8
Austritt
(1)    Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit ohne Einhaltung bestimmter Fristen erfolgen. Er ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.

§ 9
Ausschluß
(1)    Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes kann ein Vereinsmitglied durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.
(2)    Ausschließungsgründe sind:
    a) gröblicher Verstoß gegen die Vereinssatzung, gegen von der Mitgliederversammlung gefaßte Beschlüsse oder gegen sonstige im Verein geltende Ordnungen.
    b) schwere Schädigung des Vereinsansehens
    c) erhebliche und wiederholte Verstöße gegen geltende Dopingvorschriften
    d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als sechs Monate, trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vereinskassenwart.
(3)    Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Mitgliederversammlung Berufungsinstanz.
 
§ 10
Ehrenmitgliedschaft
(1)    Persönlichkeiten außerhalb des Vereins, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Mitgliedern ehrenhalber, verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)    Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort volles Stimmrecht.
(3)    Ein etwaiger Ehrenvorsitzender gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§ 11
Organe
(1)    Die Organe des Vereins sind:
    1.    die Mitgliederversammlung
    2.    der Gesamtvorstand
    3.    der geschäftsführende Vorstand.

§ 12
Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

§ 13
Aufgaben
(1)    Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastungen, tätigt Wahlen, kann  Ausschüsse Bilden und beschließt über die Satzung und deren Änderungen. Mitgliedsbeiträge werden von ihr unter Beachtung des § 24 festgesetzt.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist für die Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind.
(3)    Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Aufgaben weitere Aufgaben an einzelne von ihr gewählte Vereinsmitglieder oder Ausschüsse delegieren.
 
§ 14
Zusammentreten
(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie soll im ersten Quartal des dem zweiten Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.
(2)    Die Vereinsmitglieder sind mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des genauen Termines einzuladen.
(3)    Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
(4)    Die Tagesordnung muß mindestens die nachfolgenden Punkte umfassen:
    a) Vorlesen und Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung.
    b) Bericht des 1. Vorsitzenden
    c) Bericht des Vereinskassenwartes
    d) Kassenprüfungsbericht
    e) Entlastung des Vereinskassenwartes
    f) Entlastung des Vorstandes
    g) Wahl eines Leiters der Vorstandswahl
    h) Neuwahl des Vorstandes
    i) Wahl der Kassenprüfer
(5)    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
(6)    Es ist eine Anwesenheitsliste und über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15
Beschlußfassung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr stimmberechtigte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, anwesend sind als Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(2)    Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Regelungen des Abs. 3 sowie des § 27 (Auflösung) bleiben unberührt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3)    Beschlüsse über die Satzung sowie Entscheidungen über den Ausschluß eines Mitgliedes und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.

§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)    Auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dem schriftlichen Antrag an den Vorstand muß eine kurzgefaßte Begründung beigefügt sein.
(2)    Sie kann kurzfristig und muß innerhalb eines Monats nach Antragsstellung durchgeführt werden.
(3)    Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2, 5 und 6 sowie des § 15 gelten entsprechend.
(4)    Eine bestimmte Tagesordnung ist nicht vorgeschrieben.

§ 17
Gesamtvorstand
(1)    Dem Gesamtvorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
(2)    Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    a)    dem geschäftsführenden Vorstand
    b)    den Abteilungsleitern
    c)    dem Sozialwart
    d)    dem 2. Kassenwart
    e)    den Übungsleitern
    f)    dem Jugendsprecher als Vorsitzender des Jugendausschusses
    g)    den Beisitzern.
(3)    Angestellte Übungsleiter können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.
 
§ 18
Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1)    Der Gesamtvorstand ist das oberste Organ des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
(2)    Er achtet auf die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung der Verwaltungsarbeit.
(3)    Im Falle des Ausscheidens eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ist der Gesamtvorstand berechtigt, eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen. Diese Person muss Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

§ 19
Geschäftsführender Vorstand
(1)    Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereinsgemäß BGB . Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2)    Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a)    der Vereinsvorsitzende (1. Vorsitzender)
    b)    dessen Stellvertreter  (2. Vorsitzender)
    c)    der Geschäftsführer  (Schriftführer)
    d)    der 1. Kassenwart
    e)    der Oberturnwart   
(3)    Zeichnungsberechtigt sind der erste mit dem zweiten Vorsitzenden, außerdem der erste oder zweite Vorsitzende in Verbindung mit dem Geschäftsführer oder dem ersten Kassenwart oder dem Oberturnwart. Für Angelegenheiten des laufenden Spielbetriebes genügt die Unterschrift eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands oder die des Mannschaftsbetreuers.
(4)    Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung aller finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins.
(5)    Einmalige Ausgaben, die über die zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins hinausgehen und im Geschäftsjahr € 5000,- übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
 
§ 20
Vorstandswahlen
(1)    Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme des Jugendsprechers, werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(2)    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3)    Der Jugendsprecher als Vorsitzender des Jugendausschusses und sein Stellvertreter werden vom Vereinsjugendtag gewählt.
(4)    Die Übungsleiter werden, sofern sie ehrenamtlich tätig sind, vom Vorstand in ihr Amt berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(5)    Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, vorher erklärt haben.

§ 21
Sitzungen
(1)    Der Vorsitzende des Vereins beruft die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Stellvertreter.
(2)    Zu den Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 22
Beschlußfähigkeit
(1)    Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2)    Zur Beschlußfassung bedarf es grundsätzlich der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 23
Sportjugend
(1)    Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2)    Die Sportjugend erläßt durch den Vereinsjugendtag eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(3)    Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 24
Mitgliedsbeiträge

(1)    Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Er darf nicht den vom Landessportbund geforderten Mindestbeitrag unterschreiten.
(2)    Die Mitgliedsbeiträge sollen die durch den Vereinszweck notwendigen Ausgaben decken.
(3)    Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied unaufgefordert zu zahlen.

§ 25
Jahresrechnung
(1)    Für jedes Geschäftsjahr hat der Vereinskassenwart eine Jahresrechnung aufzustellen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. und ist daher gleich dem Kalenderjahr.
(2)    Die Jahresrechnung ist von Vereinskassenwart der Mitgliederversammlung als Kassenbericht vorzulegen. In dem Jahr, in dem keine Mitgliederversammlung einberufen wird, erteilt der Gesamtvorstand dem Kassenwart eine vorläufige Entlastung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 26
Kassenprüfung
(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
(2)    Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von beiden Prüfern im Kassenbuch zu vermerken. Außerdem ist der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Liegen keine Beanstandungen vor, kann der Vereinskassenwart entlastet werden.

 
§ 27
Auflösung
(1)    Über die Auflösung des Vereins „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
(2)    Zu dieser Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher einzuladen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muß eine Begründung des Antrages auf Auflösung des Vereins enthalten.
(3)    Das nach Abschluß der Liquidation vorhandene Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Sports dem Turnverband Aggertal-Oberberg von 1884 e. V. (vormals Aggertaler Turngau) zu übertragen.

§ 28
Schlußbestimmungen
(1)    Die §§ 2, 27 und 28 Abs. 1 können nicht geändert oder aufgehoben werden, es sei denn, alle Mitglieder beschließen dies.
(2)    Die bisherige Satzung des Vereins „Sportfreunde 1887/1908 e.V.“ vom 15. Mai 1954 ist mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.
(3)    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach in Kraft.

 

nachfolgend die Jugendordnung der Sportfreunde Vollmerhausen:

§ 1

Der Verein Sportfreunde Vollmerhausen erkennt die Jugendordnung des RTB und der entsprechenden Fachverbände an.


§ 2

Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter im Jugendbereich.


§ 3

Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis zur Volljährigkeit) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§ 4

Organe

Die Organe sind: der Vereinsjugendversammlung, die Vereinsjugendleitung.


§ 5

Vereinsjugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen. Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.


a) Zusammensetzung. Er besteht aus:

- der Vereinsjugendleitung,

- allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 18 Jahre),

- allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendversammlung

- Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung,

- Entlastung der Vereinsjugendleitung,

- Wahl der Vereinsjugendleitung,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


c) Der ordentliche Vereinsjugendversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und muss auf jeden Fall vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung.


§ 6

Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

- dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin als Vorsitzende/r der Vereinsjugend,

- dem/der stellvertretenden Jugendsprecher oder der Jugendsprecherin,

- ev. Beisitzern.


b) Der/die Vereinsjugendsprecher/-in ist stimmberechtigtes Mitglied des Gesamtvereinsvorstandes.


c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.


d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.


e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der speziell der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.


§ 7

Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

 

 

Die Jugendordnung wurde am 15.02.2011 – 18³° Uhr vom Vereinsjugendtag und am 15.02.2011 - 20°° Uhr von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen / bestätigt.

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