S a t z u n g
Des Sportvereins
Sportfreunde Vollmerhausen 1887/1908 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein „Sportfreunde Vollmerhausen 87/08 e.V.“ hat seinen Sitz in
Gummersbach-Vollmerhausen
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gummersbach unter der
Nummer VR 383 eingetragen.
§ 2
Grundsätze
(1) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt
den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins und haben nicht teil an seinem Vermögen. Keine Person wird
durch Vergütungen begünstigt, die dem Vereinszweck fremd oder
unangemessen sind.
§ 3
Aufgaben, Ziele
(1) Aufgabe des Vereins ist es, allen Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, unter zeitgemäßen
Bedingungen jede erlaubte Sportart auszuüben.
(2) Der Sport ist unter Berücksichtigung der immer
umfangreicher werdenden Freizeit des einzelnen in jeder Beziehung zu fördern.
Die dafür erforderlichen Maßnahmen werden vom Verein eingeleitet
und koordiniert.
(3) Neben der Förderung des Leistungssports ist
besonderer Wert auf die Weiterentwicklung des Breitensports zu legen.
(4) Es können Fachabteilungen gebildet werden, die
keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
§ 4
Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen für den Verein „Sportfreunde
Vollmerhausen 87/08 e.V.“ sind die geltenden Gesetze,
die Satzung und die Ordnungen, die der Gesamtvorstand zur Durchführung
der Vereinsaufgaben beschließt.
(2) Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur
Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder.
(3) Die Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung
des Deutschen Turnerbundes und des Landesportbundes Nordrhein-Westfalen stehen.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der
Bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder. Als außerordentliche
Mitglieder gelten Ehrenmitglieder und Mitglieder ehrenhalber. Im Bereich
der Sportjugend gibt es keinen Unterschied in der Mitgliedschaft.
§ 6
Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist über den Übungsleiter
oder direkt dem Vorstand gegenüber zu erklären.
(2) Will eine nicht geschäftsfähige (Kind)
oder beschränkt geschäftsfähige (Jugendlicher) Person Mitglied
des Vereins werden, so ist der Eintritt von deren gesetzlichen Vertreter
zu erklären.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung, sofern
der Vorstand nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Mit der Anmeldung erkennt der Aufnahmebegehrende die
Vereinssatzung und den jeweils geltenden Mitgliedsbeitrag an.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod
(2) In den Fällen des Absatz 1, Buchstabe a) und
b), ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vierteljahr noch zu zahlen.
§ 8
Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein kann
jederzeit ohne Einhaltung bestimmter Fristen erfolgen. Er ist durch eingeschriebenen
Brief an den Vorstand zu erklären.
§ 9
Ausschluß
(1) Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes
kann ein Vereinsmitglied durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.
(2) Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Vereinssatzung,
gegen von der Mitgliederversammlung gefaßte Beschlüsse oder gegen
sonstige im Verein geltende Ordnungen.
b) schwere Schädigung des Vereinsansehens
c) erhebliche und wiederholte Verstöße gegen
geltende Dopingvorschriften
d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr
als sechs Monate, trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vereinskassenwart.
(3) Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die
Mitgliederversammlung Berufungsinstanz.
§ 10
Ehrenmitgliedschaft
(1) Persönlichkeiten außerhalb des Vereins,
die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung
zu Mitgliedern ehrenhalber, verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen
einzuladen und haben dort volles Stimmrecht.
(3) Ein etwaiger Ehrenvorsitzender gehört dem Vorstand
mit beratender Stimme an.
§ 11
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der geschäftsführende
Vorstand.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
§ 13
Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes
und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastungen, tätigt Wahlen,
kann Ausschüsse Bilden und beschließt über die Satzung
und deren Änderungen. Mitgliedsbeiträge werden von ihr unter Beachtung
des § 24 festgesetzt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für die Aufgaben
zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen
Organen des Vereins übertragen sind.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme der in
Absatz 1 genannten Aufgaben weitere Aufgaben an einzelne von ihr gewählte
Vereinsmitglieder oder Ausschüsse delegieren.
§ 14
Zusammentreten
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens
alle zwei Jahre zusammen. Sie soll im ersten Quartal des dem zweiten Geschäftsjahr
folgenden Jahres stattfinden.
(2) Die Vereinsmitglieder sind mindestens vierzehn Tage
vorher schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des genauen Termines einzuladen.
(3) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen
spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand
eingereicht sein. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
(4) Die Tagesordnung muß mindestens die nachfolgenden
Punkte umfassen:
a) Vorlesen und Genehmigung des Protokolls der vorherigen
Mitgliederversammlung.
b) Bericht des 1. Vorsitzenden
c) Bericht des Vereinskassenwartes
d) Kassenprüfungsbericht
e) Entlastung des Vereinskassenwartes
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl eines Leiters der Vorstandswahl
h) Neuwahl des Vorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
(6) Es ist eine Anwesenheitsliste und über den Verlauf
der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Gefaßte Beschlüsse
sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist
von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen
und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 15
Beschlußfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mehr stimmberechtigte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören,
anwesend sind als Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(2) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Regelungen des Abs. 3 sowie des §
27 (Auflösung) bleiben unberührt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied,
das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Beschlüsse über die Satzung sowie Entscheidungen
über den Ausschluß eines Mitgliedes und die Auflösung des
Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Auf Beschluß des geschäftsführenden
Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder muß
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dem
schriftlichen Antrag an den Vorstand muß eine kurzgefaßte Begründung
beigefügt sein.
(2) Sie kann kurzfristig und muß innerhalb eines
Monats nach Antragsstellung durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2, 5 und 6 sowie
des § 15 gelten entsprechend.
(4) Eine bestimmte Tagesordnung ist nicht vorgeschrieben.
§ 17
Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand können nur Vereinsmitglieder
angehören.
(2) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden
Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) dem Sozialwart
d) dem 2. Kassenwart
e) den Übungsleitern
f) dem Jugendsprecher als Vorsitzender
des Jugendausschusses
g) den Beisitzern.
(3) Angestellte Übungsleiter können zu den
Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.
§ 18
Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist das oberste Organ des Vereins
zwischen den Mitgliederversammlungen.
(2) Er achtet auf die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und unterstützt den geschäftsführenden
Vorstand bei der Bewältigung der Verwaltungsarbeit.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ist der Gesamtvorstand berechtigt,
eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen. Diese Person
muss
Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
§ 19
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist der
gesetzliche Vertreter des Vereinsgemäß BGB . Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören
an:
a) der Vereinsvorsitzende (1. Vorsitzender)
b) dessen Stellvertreter (2.
Vorsitzender)
c) der Geschäftsführer
(Schriftführer)
d) der 1. Kassenwart
e) der Oberturnwart
(3) Zeichnungsberechtigt sind der erste mit dem zweiten
Vorsitzenden, außerdem der erste oder zweite Vorsitzende in Verbindung
mit dem Geschäftsführer oder dem ersten Kassenwart oder dem Oberturnwart.
Für Angelegenheiten des laufenden Spielbetriebes genügt die Unterschrift
eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands oder die des
Mannschaftsbetreuers.
(4) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt
die Durchführung aller finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen
und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins.
(5) Einmalige
Ausgaben, die über die zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins
hinausgehen und im Geschäftsjahr € 5000,- übersteigen, bedürfen der
Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 20
Vorstandswahlen
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme
des Jugendsprechers, werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein
Nachfolger gewählt ist.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3) Der Jugendsprecher als Vorsitzender des Jugendausschusses
und sein Stellvertreter werden vom Vereinsjugendtag gewählt.
(4) Die Übungsleiter werden, sofern sie ehrenamtlich
tätig sind, vom Vorstand in ihr Amt berufen und von der Mitgliederversammlung
bestätigt.
(5) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt. Abwesende können gewählt
werden, wenn sie ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, vorher erklärt
haben.
§ 21
Sitzungen
(1) Der Vorsitzende des Vereins beruft die Sitzungen
des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein
und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Stellvertreter.
(2) Zu den Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen.
§ 22
Beschlußfähigkeit
(1) Der geschäftsführende Vorstand und der
Gesamtvorstand sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Beschlußfassung bedarf es grundsätzlich
der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 23
Sportjugend
(1) Die Sportjugend führt und verwaltet sich im
Rahmen dieser Satzung und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
(2) Die Sportjugend erläßt durch den Vereinsjugendtag
eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
bedarf.
(3) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 24
Mitgliedsbeiträge
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung
festzusetzen. Er darf nicht den vom Landessportbund geforderten Mindestbeitrag
unterschreiten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sollen die durch den Vereinszweck
notwendigen Ausgaben decken.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied unaufgefordert
zu zahlen.
§ 25
Jahresrechnung
(1) Für jedes Geschäftsjahr hat der Vereinskassenwart
eine Jahresrechnung aufzustellen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01.
und endet am 31.12. und ist daher gleich dem Kalenderjahr.
(2) Die Jahresrechnung ist von Vereinskassenwart der
Mitgliederversammlung als Kassenbericht vorzulegen. In dem Jahr, in dem
keine Mitgliederversammlung einberufen wird, erteilt der Gesamtvorstand
dem Kassenwart eine vorläufige Entlastung, die der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§ 26
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
(2) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von beiden
Prüfern im Kassenbuch zu vermerken. Außerdem ist der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis zu berichten. Liegen keine Beanstandungen vor, kann
der Vereinskassenwart entlastet werden.
§ 27
Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins „Sportfreunde
Vollmerhausen 87/08 e.V.“ kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
(2) Zu dieser Mitgliederversammlung ist mindestens vier
Wochen vorher einzuladen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und
muß eine Begründung des Antrages auf Auflösung des Vereins
enthalten.
(3) Das nach Abschluß der Liquidation vorhandene
Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des
Sports dem Turnverband Aggertal-Oberberg von 1884 e. V. (vormals Aggertaler Turngau) zu übertragen.
§ 28
Schlußbestimmungen
(1) Die §§ 2, 27 und 28 Abs. 1 können nicht geändert
oder aufgehoben werden, es sei denn, alle Mitglieder beschließen dies.
(2) Die bisherige Satzung des Vereins „Sportfreunde 1887/1908
e.V.“ vom 15. Mai 1954 ist mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.
(3) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Gummersbach in Kraft.
nachfolgend die Jugendordnung der
Sportfreunde Vollmerhausen:
§ 1
Der Verein Sportfreunde Vollmerhausen
erkennt die Jugendordnung des RTB und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 2
Zur Vereinsjugend gehören
alle jungen
Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres,
sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter im Jugendbereich.
§ 3
Aufgaben der
Vereinsjugend
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die
Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der
Jugenderziehung und Jugendhilfe
unter
weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis zur
Volljährigkeit) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung
gemeinsamer Interessen im Rahmen
der Vereinsatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet
sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4
Organe
Die Organe sind: der
Vereinsjugendversammlung, die Vereinsjugendleitung.
§ 5
Vereinsjugendversammlung
Es gibt ordentliche und
außerordentliche Vereinsjugendversammlungen. Die Vereinsjugendversammlung ist
das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung. Er besteht aus:
- der Vereinsjugendleitung,
- allen
jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 18 Jahre),
- allen Mitarbeitern/-innen in der
Jugendarbeit des Vereins.
Kinder und Jugendliche haben ab dem
10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei
ihrer Wahl mindestens 14 alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die
Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18
Jahre alt sein.
b) Aufgaben des
Vereinsjugendversammlung
- Entgegennahme der Berichte der
Vereinsjugendleitung,
- Entlastung der
Vereinsjugendleitung,
- Wahl der Vereinsjugendleitung,
- Beschlussfassung über vorliegende
Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendversammlung findet mindestens alle zwei Jahre
statt und muss auf jeden Fall vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des
Vereins stattfinden. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in §§
14 und 15 entsprechende Anwendung.
§ 6
Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht
aus:
- dem Vereinsjugendsprecher oder der
Vereinsjugendsprecherin als Vorsitzende/r der Vereinsjugend,
- dem/der stellvertretenden
Jugendsprecher oder der Jugendsprecherin,
- ev. Beisitzern.
b) Der/die Vereinsjugendsprecher/-in ist stimmberechtigtes Mitglied des
Gesamtvereinsvorstandes.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die
Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag
der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden
eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins
zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der speziell der Jugend des
Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und
der Satzung des Vereins.
§ 7
Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können
nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen
der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderungen werden erst
nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.
Die Jugendordnung
wurde am 15.02.2011 – 18³° Uhr vom Vereinsjugendtag und am 15.02.2011 - 20°° Uhr
von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen / bestätigt.
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